AVB national DE

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (NATIONAL)
der Schnaidt GmbH

I. GELTUNGSBEREICH; ALLGEMEINES

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB (national)) der Schnaidt GmbH gel-ten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung von Waren an den Kunden durch die Schnaidt GmbH, Hagenring 27, 72119 Ammerbuch-Altingen, und deren Niederlassung Köln, August-Horch-Straße 9, D-51149 Köln/Porz-Gremberghoven (nachfolgend kurz: „Schnaidt“ bzw. „wir“), unabhängig davon, ob Schnaidt die Waren selbst hergestellt oder von Dritten bezogen hat, sofern der Kunde seine Niederlassung in Deutschland hat.
2. Der Anwendungsbereich dieser AVB (national) ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AVB (national) finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
3. Diese AVB (national) gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AVB (national) abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB (national). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Diese AVB (national) gelten auch für künftige Geschäfte zwischen Schnaidt und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber ggf. abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7. Rechte, die Schnaidt nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AVB (national) hinaus zustehen, bleiben unberührt.

II. RECHTE AN UNSEREN UNTERLAGEN; ZUSAGEN DES KUNDEN

1. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige im Rahmen der Vertragsanbahnung übermittelten Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
2. Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten und/oder zur Verfügung gestellten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Bildern, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
3. Überlassen wir vorbezeichnete Gegenstände oder Unterlagen, liegt hierin keine Rechteübertragung oder -einräumung (Nutzungslizenz) an den Kunden.
4. Der Kunde versichert, dass uns zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde steht dafür ein, dass uns von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, etc., maßgenau sind, sich zur Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung unmittelbar eignen und mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.

III. VERTRAGSSCHLUSS

1. Unsere Angebote sind, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Zur Annahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots durch schriftliche Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang des Ange-bots bei uns berechtigt.

IV. VERTRAGSINHALT; ANPASSUNG DER VERTRAGLICH GESCHULDETEN LEI-STUNG; RECHTSMÄNGEL

1. Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.
2. Die Vereinbarung einer Garantie oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB).
3. Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, sofern ein Dritter diesbezüglich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche gegen den Kunden geltend machen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schuldet Schnaidt nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.
4. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von Schnaidt geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.

V. LEISTUNGSFRIST; SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT; HÖHERE GEWALT; TEILLIEFERUNG

1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei etwaig mitgeteilten Fristen zur Leistungserbringung um ungefähre Angaben.
2. Der Beginn einer vereinbarten Frist zur Leistungserbringung setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Frist zur Leistungserbringung beginnt nicht zu laufen, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
3. Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden, wie beispielweise der Übergabe von Unterlagen oder dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
4. Schnaidt steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
5. Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt). Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt, dass wir die Übernahme eines Beschaffungsrisikos übernommen haben oder ein Fall einer unbeschränkten Gattungsschuld vorliegt. Weiter entfällt unsere Leistungspflicht aufgrund des Selbstbelieferungsvorbehalts nicht, wenn wir im Hinblick auf die im Verhältnis zum Kunden zu erbringende Leistung kein kongruentes Deckungsgeschäft mit unseren Lieferanten abgeschlossen haben oder die Nichterfüllung dieses kongruenten Deckungsgeschäfts selbst schuldhaft herbeigeführt haben. Schnaidt wird den Kunden unverzüglich informieren, sofern die Leistung des kongruenten Deckungsgeschäfts nicht verfügbar sein sollte.
6. Die Frist zur Leistungserbringung verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen, wobei bei der Bemessung die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen ist. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt sowie dessen Dauer keinen Einfluss auf den Zeitraum der Leistungserbringung haben. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, terroristische Anschläge und Krieg. Für das Vorliegen höherer Gewalt ist es erforderlich, dass das unvorhersehbare Ereignis bzw. dessen Auswirkungen nicht nur kurzfristig andauern. Bei Auswirkungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Arbeitstagen erstrecken, ist nicht von einem kurzfristigen andauern auszugehen. Schnaidt wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Termin für die Leistungserbringung aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so ist sowohl der Kunde als auch Schnaidt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten und sich auf die Belieferung an Schnaidt auswirken.
7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Eine Teillieferung ist insbesondere dann nicht unzumutbar, wenn die Teillieferung für den Kunden bestimmungsgemäß verwendbar, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
8. Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Frist zur Leistungserbringung richten sich nach XI.

VI. GEFAHRÜBERGANG

1. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Kunden über, wenn die Ware dem Kunden an unserem Geschäftssitz zur Verfügung gestellt wird (Incoterms 2010 EXW Schnaidt, Ammerbuch-Altingen, bzw. bei Geschäften mit der Niederlassung Köln Incoterms 2010 EXW Schnaidt, Köln/Porz-Gremberghoven).
2. Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware zum Auslieferungszeitpunkt nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über; wir werden jedoch auf Wunsch und Kosten des Kunden diejenigen Versicherungen bewirken, die dieser verlangt.

VII. ANNAHMEVERZUG; VERZÖGERUNGSSCHADEN

1. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab (VI.) oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er Schnaidt pro angefangener Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch maximal 5,0 % des Auftragswertes.
2. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens, Schnaidt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3. Vorbenannte Bestimmungen gelten für den Fall der zulässigen Teillieferung entsprechend.

VIII. PREISE; ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; PREISANPASSUNG

1. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise ex works (Incoterms 2010 EXW Schnaidt, Ammerbuch-Altingen, bzw. bei Geschäften mit der Niederlassung Köln Incoterms 2010 EXW Schnaidt, Köln/Porz-Gremberghoven). Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren, trägt der Kunde.
3. Zahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Gefahrübergang/Leistungserbringung rein zur Zahlung netto fällig. Die Gewährung eines Skontos bedarf der besonderen Vereinbarung. Zah-lungen sind am Sitz von Schnaidt in Ammerbuch-Altingen bzw. bei Geschäften mit der Niederlassung Köln am Sitz der Niederlassung in Köln zu leisten. Kosten und Risiko der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden.
4. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

IX. MÄNGELRÜGE

1. Dem Kunden obliegt es, erhaltene Ware innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Män-gel zu rügen.
2. Zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 nicht erkennbar war, später, ist dieser innerhalb von drei Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.
3. Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber wenigstens in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere in Form von Lichtbildern, zur Verfügung zu stellen.
4. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsrechte stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten oder der Ausschluss mit den Bestimmungen einer Garantie unvereinbar wäre.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die mit der schuldhaft vorgenommenen unberechtigten Mängelrüge verbundenen Kosten von Schnaidt zu tragen.
6. Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von Schnaidt geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.

X. GEWÄHRLEISTUNG; VERJÄHRUNG

1. Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemäße Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
2. Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, sofern diese auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere Maße, Zeichnungen, Pläne, zurückzuführen sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, sofern die Verletzung auf die Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.
3. Schnaidt leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt Schnaidt.
4. Schnaidt ist berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.
5. Aufwendungen der Nacherfüllung übernimmt Schnaidt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
6. Mehraufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den ursprünglichen Ort der Verwendung verbracht wird, übernimmt Schnaidt nicht.
7. Das Recht von Schnaidt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung ganz oder teilweise zu verweigern, bleibt unberührt.
8. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von Schnaidt und sind an uns herauszugeben.
9. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln verjähren – in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei einer Sache, die entsprechende ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB).
10. Die Verjährung der Gewährleistungsrechte des Kunden nach § 438 BGB beginnt durch eine von Schnaidt vorgenommene Nachbesserung nicht neu zu laufen, wenn es sich bei Auftreten eines Mangels nach erfolgter Nachbesserung um denselben Mangel oder um Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.
11. Für die Geltendmachung von Schadensersatz gilt zusätzlich XI.
12. Die gesetzlichen Regelungen zum Rückgriff des Verkäufers nach §§ 445a, 445b BGB und im Falle des Verbrauchsgüterkaufes nach § 478 BGB bleiben unberührt.

XI. HAFTUNG

1. Schnaidt haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Schnaidt haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn Schnaidt wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
3. Schnaidt haftet für die grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
4. Schnaidt haftet gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes..
5. Im Falle der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie haftet Schnaidt entsprechend der Garantievereinbarung.
6. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
7. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorangegangenen Ziffern beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich unserer Arbeitnehmer und Mitarbeiter.

XII. UNTERSTÜTZUNG IN PRODUKTHAFTUNGSFÄLLEN

1. Der Kunde wird Produkte im Hinblick auf sicherheitsrelevante Aspekte nicht verändern. Er wird insbesondere vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde Schnaidt im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Kunde ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
2. Ist Schnaidt zur Einleitung von Maßnahmen, insbesondere zur Produktwarnung oder zum Produktrückruf, verpflichtet, so wird der Kunde Schnaidt mit besten Kräften unterstützen.
3. Der Kunde wird Schnaidt unverzüglich in Textform über ihm bekannt werdende Risiken informieren.

XIII. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

1. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
2. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.

XIV. ABTRETUNGSVERBOT

1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
2. Ziff. 1 gilt nicht für die Abtretung einer Entgeltforderung im Sinne von § 354a HGB.

XV. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der geschäftlichen Beziehung herrührenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die sich zugunsten von Schnaidt ergebende Saldo-forderung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für Schnaidt. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht Schnaidt gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt Schnaidt Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten oder um-gebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
4. Erfolgt durch den Kunden eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu einer einheitlichen Sache und ist einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht Schnaidt anteiliges Eigentum an der entstehenden Sache zu. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde überträgt bereits jetzt dieses Miteigentum an Schnaidt, wobei Schnaidt die Übertragung bereits jetzt annimmt.
5. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Sicherung an Schnaidt ab. Schnaidt nimmt diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten. Schnaidt ist ermächtigt, die sich ergebenden Kaufpreisforderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung der Zahlung an Schnaidt für Rechnung von Schnaidt einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde nicht befugt. Schnaidt wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde Schnaidt die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmern, den Rechnungen und einer Übersicht über die Zahlungen der Abnehmer zu übermitteln.
6. Über Zugriffe Dritter auf Waren, an denen Schnaidt Eigentum hat, insbesondere auch über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware und die Forderungen von Schnaidt, hat der Kunde Schnaidt unverzüglich in Textform zu unterrichten und die für eine Abwehr erforderlichen Informationen und Dokumente zu übermitteln.
7. Soweit der realisierbare Wert der Schnaidt zustehenden Sicherungsrechte alle an Schnaidt noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als zehn Prozent übersteigt, ist Schnaidt auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte steht Schnaidt zu.

XVI. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

1. Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz von Schnaidt in Ammerbuch-Altingen, Deutschland, zuständige Gericht, bei Geschäften mit der Niederlassung Köln das für den Sitz der Niederlassung in Köln zuständige Gericht.
2. Schnaidt ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XVII. SALVATORISCHE KLAUSEL

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVB (national) oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes.
2. Ziff. 1 gilt im Falle einer Regelungslücke entsprechend.